Pellinger Krääscherten 1996 e.V.
Pellinger Krääscherten 1996 e.V. 

Vereinssatzung

Satzung

der Pellinger Karneval – Gesellschaft 1996 e.V.

„Pellinger Krääscherten“

 

 

§1        Name, Sitz und Geschäftsjahr

Die Gesellschaft führt den Namen Karneval – Gesellschaft 1996 e.V. „Pellinger Krääscherten“. Sie hat ihren Sitz in Pellingen.                                                                                                                                                Das Geschäftsjahr beginnt am 01.Januar und endet am 31.Dezember jeden Jahres.

 

§2        Zweck

Die Gesellschaft bezweckt durch gesellschaftliche Veranstaltungen, insbesondere die Pflege des karnevalistischen Brauchtums auf der Grundlage ortseigener, regionaler bzw. landschaftstypischer Traditionen.

2.1         Der Satzungszweck wird verwirklicht durch öffentliche Veranstaltungen zur Repräsentation traditionsgebundener Fastnachtsbräuche.

2.2         Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, die verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§3        Bewerbung um Mitgliedschaft

Mitglied kann jede Person werden, die die Gesellschaft schriftlich um Aufnahme ersucht.

3.1         Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Dem bewerbenden Mitglied ergeht ein schriftlicher Bescheid.

 

§4        Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch freiwilliges Austreten
  2. durch Ableben
  3. durch Ausschluss
  4. durch Auflösen der Gesellschaft

 

4.1         Der freiwillige Austritt hat durch eine schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer                Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zu erfolgen.

4.2         Das ausscheidende Mitglied bleibt bis Ende des Geschäftsjahres zur Zahlung des Mitgliederbeitrags verpflichtet.

4.3         Bei ableben endet die Mitgliedschaft und die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliederbeitrages.

4.4         Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn:

1.           das Mitglied die Vereinsinteressen verletzt, oder sich einer unehrenhaften Handlung schuldig macht.

2.           mit der Zahlung der rückständigen Beiträge mindestens 12 Monate in Verzug geraten ist und eine zweimalige Aufforderung zur Zahlung unbeachtet lässt.

3.           das Mitglied den Vereinsfrieden nachhaltig stört und hierdurch die Verträglichkeit mit anderen Vereinsmitgliedern nicht mehr gegeben ist.

4.5        

1.           Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Gesamtvorstand mit Stimmenmehrheit.

2.           Über den Ausschluss eines von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung.

3.           Über den Ausschluss eines kommissarisch eingesetzten Vorstandsmitgliedes oder Funktionärs entscheidet der Gesamtvorstand.

4.           Der Ausschlussbeschluss ist dem Mitglied unverzüglich mitzuteilen. Das Mitglied hat das Recht, gegen den Ausschluss Einspruch einzulegen, wenn der Ausschluss nach Ziffer 4.5.1 oder 4.5.3 erfolgte. Die Einspruchsfrist beträgt vier Wochen und muss schriftlich erfolgen. Dann muss die Mitgliederversammlung entscheiden.

5.            Der Ausschluss kann beantragt werden:

                              1. Von einem Vorstandsmitglied

                              2. Von einem Drittel aller Mitglieder

4.6         Ist der Ausschluss beantragt, so ist folgendermaßen zu verfahren:

1.           Wenn das Mitglied bei der Beschlussfassung des zuständigen Gremiums zugegen war, ist der Beschluss zu protokollieren und vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.

2.           Wenn das Mitglied bei der Beschlussfassung nicht zugegen war, so ist dem Mitglied der Beschluss mittels eingeschriebenen Briefs mitzuteilen.

4.7         Bei Auflösung der Gesellschaft endet die Mitgliedschaft sofort. Eine Rückzahlung der bereits gezahlten Beiträge, auch für einen zukünftigen Zeitraum findet nicht statt.

 

§5        Organe der Gesellschaft

               Organe der Gesellschaft sind:

  1. der geschäftsführende Vorstand
  2. der Gesamtvorstand (erweiterter Vorstand)
  3. die Jahreshauptversammlung
  4. die Revisoren (Kassenprüfer)

 

§6        Vorstand

               Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus:

  1. dem Präsidenten – 1. Vorsitzender
  2. dem Vizepräsidenten – 2. Vorsitzender
  3. dem Schatzmeister
  4. dem Geschäftsführer

als geschäftsführendem Vorstand –

  1. dem stellvertretenden Schatzmeister
  2. dem stellvertretenden Geschäftsführer
  3. sowie drei Beisitzern

als Gesamtvorstand (erweiterter Vorstand)

6.1         Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung durch die anwesenden Mitglieder auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

6.2         Der geschäftsführende Vorstand kann Aufgaben an Gruppen oder Einzelpersonen delegieren. Diese bleiben dem Vorstand gegenüber verantwortlich und zur Rechenschaft verpflichtet.

6.3         Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Präsident (1. Vorsitzender), der Vizepräsident (2. Vorsitzender), der Schatzmeister und der Geschäftsführer.                    Der 1. Vorsitzende ist zur alleinigen Vertretung des Vereins berechtigt. Der 2. Vorsitzende ist gemeinsam mit dem 1. Vorsitzenden zur Vertretung des Vereins berechtigt.

6.4         Der Vorstand fasst Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden einberufen sind, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

6.5         Zwischen dem Zugang der Einladung zur Vorstandssitzung muss in der Regel eine Woche liegen. Dringende unaufschiebbare Gründe entbinden von dieser Pflicht. Die Entscheidung über die Dringlichkeit liegt beim Sitzungsleiter.

6.6         Sitzungsleiter ist der 1. Vorsitzende. Im Verhinderungsfalle vertritt ihn der 2. Vorsitzende oder ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.

6.7         Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse der Gesellschaft erforderlich macht.

 

§7        Der geschäftsführende Vorstand

Der Präsident – 1. Vorsitzender wird in der Jahreshauptversammlung oder, wenn es erforderlich wird, in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.

7.1         Die gesamte Organisation der Gesellschaft hat vom 1. Vorsitzenden auszugehen. Dabei ist er an die Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes gebunden. Er vertritt die Gesellschaft in der Öffentlichkeit.

7.2         Der Geschäftsführer hat die gesamte Korrespondenz zu führen und ordnungsgemäß zu verwalten. Der Inhalt von verfassten Schreiben muss mit den vorliegenden Beschlüssen übereinstimmen.

7.3         Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen der Gesellschaft. Über die Gelder führt er ein Kassenbuch, über die Beiträge einen Beitragsnachweis. Alle Gelder werden von ihm vereinnahmt und auf ein Konto gelegt. Er haftet persönlich für die ordnungsgemäße Abwicklung der Kassengeschäfte. Die fälligen Beiträge sind von ihm einzuholen. Konten sind so einzurichten, dass der Schatzmeister und der 1. Vorsitzende getrennt hierüber verfügen können. Der Schatzmeister führt ein Verzeichnis über alle Sach – und Geldspenden, die der Verein von außenstehenden Personen oder Firmen erhält. Über jede Sach – oder Geldspende ist eine Quittung auszustellen und in Kopie zu verwahren.

7.5         Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes, außer dem 1. Vorsitzenden, ist die Gesellschaft verpflichtet, einen Nachfolger zu stellen. Der Nachfolger kann auch für einen gewissen Zeitraum, jedoch längstens bis zur kommenden Neuwahl, vom Vorstand kommissarisch berufen werden.

7.6         Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.

 

§8        Revisoren

Die Mitglieder wählen in ihrer Jahreshauptversammlung zwei Revisoren (Kassenprüfer) auf die Dauer von zwei Jahren. Deren Aufgabe ist es, die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen, den Jahresabschluss zu überprüfen und hierüber die Mitgliederversammlung in einem ausführlichen Bericht zu informieren. Der Vorstand hat den Revisoren alle Bücher, Schriften und Belege zur Einsichtnahme offen zu legen.

 

§9        Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung findet Ende des Geschäftsjahres, spätestens bis zum 31.Mai statt. Der Jahreshauptversammlung sind vorbehalten:

  1. Wahl und Entlastung des Vorstandes
  2. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für das Geschäftsjahr
  3. Änderung der Satzung
  4. Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft
  5. Entgegennahme der Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes

9.1         Die Jahreshauptversammlung ist schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung          von zwei Wochen einzuberufen.

9.2         Für die zu fassenden Beschlüsse genügt die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

9.3         Zur Auflösung der Gesellschaft ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

9.4         Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte den Vorstand.

9.5         Zur Durchführung der Wahl des 1. Vorsitzenden ist ein Wahlleiter aus den Reihen der anwesenden Mitglieder zu benennen. Der Wahlleiter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Wahl ordnungsgemäß durchgeführt wird. Alsdann ist die Fortsetzung der weiteren Wahlgänge dem 1. Vorsitzenden zu übertragen .

9.6         Die Abstimmung der zur Wahl vorgeschlagenen Mitglieder erfolgt per Akklamation. Werden mehr als ein Mitglied zur Wahl vorgeschlagen, erfolgt die Stimmabgabe geheim. Geheime Wahl erfolgt auch, wenn sie von mindestens einem Mitglied beantragt wird.

9.7         Über den Ablauf der Wahl und der gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen und in den nachfolgenden Sitzungen zu verlesen.

9.8         Über die Jahreshauptversammlung und außerordentliche Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführenden zu unterzeichnen ist.

 

§10      Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann beantragt werden:

  1. Von einem Vorstandsmitglied
  2. Von mindestens 1/3 der Mitglieder

10.1       Der Antrag zur außerordentlichen Mitgliederversammlung muss begründet sein.

10.2       Der Vorstand muss dem Antrag Folge leisten und innerhalb 4 Wochen nach Eingang des Antrags die Versammlung durchführen.

10.3       Die Einladung muss schriftlich erfolgen und im Text als solche kenntlich gemacht sein.

10.4       Die Versammlung ist sinngemäß wie in §9 beschrieben durchzuführen.

 

§11      Der närrische Rat

Der Siebenerrat wird durch den Vorstand für die jeweilige Kampagne bestimmt.

11.1       Die Mitglieder des Siebenerrats sind verpflichtet dem Vorstand bei der Durchführung der Sitzungen und sonstigen Veranstaltungen sowie den dafür erforderlichen Vor – und Nacharbeiten zu helfen. Dem Siebenerrat obliegt es an den Sitzungen teilzunehmen und sich gegebenenfalls an der Prinzenbegleitung zu beteiligen.

11.2       Der Sitzungspräsident führt den närrischen Rat an. Er vertritt den Siebenerrat in der Gesellschaft und beim Vorstand. Er organisiert die Durchführung der Sitzungsteilnahme und der Prinzenbegleitung.

 

§12      Sitzungspräsident und Humoristenbetreuer

Die Humoristen wählen aus ihrer Mitte eine Person als Sitzungspräsident und Humoristenbetreuer. Der Sitzungspräsident vertritt die Gesellschaft bei karnevalistischen Veranstaltungen. Ihm obliegt die Leitung der Sitzungen. Er schlägt dem Vorstand die Personen und Gruppen vor, die in den Sitzungen auftreten. Hierbei ist auf ein  angemessenes Niveau zu achten. Dem Sitzungspräsidenten obliegt es bei Bedarf, nach Rücksprache mit dem Vorstand, auch Gastdarsteller zu engagieren. Fallen hierfür Kosten an, so sind diese vorher vom geschäftsführenden Vorstand zu genehmigen.                             Die Aufgabe des Humoristenbetreuers ist es, die Humoristen durch seine Erfahrung zu beraten und zu unterstützen.                                                                                                                                                      In Zusammenarbeit mit dem Sitzungspräsidenten obliegt ihm die Aufstellung des Sitzungsprogrammes bei den Veranstaltungen.

 

§13      Ehrenpräsident und Ehrenrat

Die Ehrenräte und der Ehrenratspräsident werden vom Vorstand berufen. Ehrenratspräsident soll Ehrenrat sein. Ist dies nicht der Fall, so schließt die Berufung zum Ehrenratspräsidenten die Berufung zum Ehrenrat ein.

13.1       Dem Ehrenratspräsidenten obliegt in Verbindung mit dem Vorstand der Kontakt zu den Ehrenratsherren.

13.2       Aufgabe der Ehrenräte hierbei ist es, die Gesellschaft in finanzieller und materieller Hinsicht zu unterstützen und den Vereinszweck zu fördern.

13.3       Dem Ehrenratspräsidenten steht das Recht zu, die Vorstandssitzungen zu besuchen, insbesondere dann, wenn es um die Belange der Ehrenräte zur Gesellschaft geht.

13.4       Der Ehrenratspräsident soll dem Vorstand Personen vorschlagen, die zum Ehrenrat berufen werden sollen.

13.5       Ein zu ernennendes Ehrenratsmitglied soll grundsätzlich Mitglied der Gesellschaft sein. Ausnahmen kann der Vorstand zulassen.

13.6       Die Berufung zum Ehrenrat erlischt bei Austritt oder Ausschluss aus der Gesellschaft oder durch Widerruf durch den Vorstand.

 

§14      Auflösung der Gesellschaft

Die Auflösung der Gesellschaft kann erfolgen, wenn die Mitgliederzahl auf 10 Mitglieder gesunken ist.

14.1       Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 Abs. 9.3 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

14.2       Sofern die Gesellschaft nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der 1. Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vermögen in Geld umzusetzen, sofern es zur Deckung von Verbindlichkeiten notwendig ist.

14.3       Bei Auflösung der Gesellschaft ist das Vermögen steuerbegünstigten Zwecken zuzuführen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Zustimmung des Finanzamtes aufgeführt werden.

 

Pellingen, 27.05.2016

Beschluss durch die Jahreshauptversammlung

 

 

 

 

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